Steuererleichterungen bei Photovoltaik-Anlagen ab 01.01.2023
Der Bundesrat sprach sich bereits im November 2021 für den Abbau steuerliche Hürden bei Anschaffung und Betrieb kleiner Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlage) aus. Niemand soll allein deshalb zum Steuerberater müssen, weil er mit einer Photovoltaik-Anlage einen Beitrag zur Energiewende leistet. Mit dem vom Bundeskabinett auf den Weg gebrachten Jahressteuergesetz 2022 beabsichtigt die Bundesregierung dies umzusetzen.
Minister Dr. Marcus Optendrenk ergänzt: „Photovoltaikanlagen leisten einen praktischen Beitrag für eine zuverlässige, unabhängige und nachhaltige Energieversorgung. Mehr machen, weniger Bürokratie – darum geht es jetzt.“
Von der Gesetzesänderung profitieren zum einen Privatpersonen mit Einfamilienhäusern bis 30 kWp. Zum Anderen Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern, hier liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, jedoch maximal 100 kWp pro Anlage. Bisher galt diese Vereinfachung lediglich für Anlagen bis 10 kWp.
Außerdem kommen Erleichterungen bei der Umsatzsteuer. Durch Änderungen im EU-Recht ist es nun möglich, PV-Anlagen künftig mit einem „Nullsteuersatz“ liefern und installieren zu lassen. Dadurch bleibt für uns als Unternehmen der Vorsteuerabzug weiterhin möglich und wir geben diese Ersparnis selbstverständlich zu 100% an Sie weiter. Insbesondere private Betreiberinnen und Betreiber können ihre neue Anlage somit günstiger erwerben.
Konkret bedeutet das für Sie, dass ab dem 01.01.2023 sowohl beim Kauf als auch beim Betrieb Steuern in Höhe von 0 Euro anfallen.
Beispielrechnung:
Zusätzlich sparen Sie die Umsatz- und Einkommenssteuer beim Betrieb.
Zwar ist es schon bisher auch bei privaten PV-Anlagen möglich, sich die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen. Das bringt aber vergleichsweise viel Bürokratie mit sich. Betreiberinnen und Betreiber müssen sich beim Finanzamt als „normale“ Unternehmer registrieren, den von ihnen selbst verbrauchten oder ins Netz eingespeisten Strom ihrem Finanzamt laufend melden und versteuern. Künftig bleibt dies den Betreiberinnen und Betreibern erspart. Sie können nun ohne finanzielle Nachteile die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, nach der ihre Umsätze ohne steuerliche Folgen bleiben.
„Wenn uns die EU solche Erleichterungen ermöglicht, müssen wir diese Spielräume auch nutzen. Indem wir auf diesem Weg die private Gewinnung von Solarenergie vereinfachen, setzen wir Anreize für den weiteren Ausbau. Gleichzeitig entlasten wir nicht nur Betreiberinnen und Betreiber, sondern auch die Finanzverwaltung“, zeigten sich die Ministerin und die Minister zufrieden und blickten gleichzeitig nach vorne: „Im weiteren Verfahren gilt es nun gemeinsam sicherzustellen, dass mit dem Jahressteuergesetz die Potenziale zum Bürokratieabbau auch tatsächlich ausgeschöpft werden.
Quellen:
Bundesfinanzministerium – Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
Steuererleichterungen bei Photovoltaik-Anlagen ab 01.01.2023
Der Bundesrat sprach sich bereits im November 2021 für den Abbau steuerliche Hürden bei Anschaffung und Betrieb kleiner Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlage) aus. Niemand soll allein deshalb zum Steuerberater müssen, weil er mit einer Photovoltaik-Anlage einen Beitrag zur Energiewende leistet. Mit dem vom Bundeskabinett auf den Weg gebrachten Jahressteuergesetz 2022 beabsichtigt die Bundesregierung dies umzusetzen.
Minister Dr. Marcus Optendrenk ergänzt: „Photovoltaikanlagen leisten einen praktischen Beitrag für eine zuverlässige, unabhängige und nachhaltige Energieversorgung. Mehr machen, weniger Bürokratie – darum geht es jetzt.“
Von der Gesetzesänderung profitieren zum einen Privatpersonen mit Einfamilienhäusern bis 30 kWp. Zum Anderen Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern, hier liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, jedoch maximal 100 kWp pro Anlage. Bisher galt diese Vereinfachung lediglich für Anlagen bis 10 kWp.
Außerdem kommen Erleichterungen bei der Umsatzsteuer. Durch Änderungen im EU-Recht ist es nun möglich, PV-Anlagen künftig mit einem „Nullsteuersatz“ liefern und installieren zu lassen. Dadurch bleibt für uns als Unternehmen der Vorsteuerabzug weiterhin möglich und wir geben diese Ersparnis selbstverständlich zu 100% an Sie weiter. Insbesondere private Betreiberinnen und Betreiber können ihre neue Anlage somit günstiger erwerben.
Konkret bedeutet das für Sie, dass ab dem 01.01.2023 sowohl beim Kauf als auch beim Betrieb Steuern in Höhe von 0 Euro anfallen.
Beispielrechnung:
Zusätzlich sparen Sie die Umsatz- und Einkommenssteuer beim Betrieb.
Zwar ist es schon bisher auch bei privaten PV-Anlagen möglich, sich die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen. Das bringt aber vergleichsweise viel Bürokratie mit sich. Betreiberinnen und Betreiber müssen sich beim Finanzamt als „normale“ Unternehmer registrieren, den von ihnen selbst verbrauchten oder ins Netz eingespeisten Strom ihrem Finanzamt laufend melden und versteuern. Künftig bleibt dies den Betreiberinnen und Betreibern erspart. Sie können nun ohne finanzielle Nachteile die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, nach der ihre Umsätze ohne steuerliche Folgen bleiben.
„Wenn uns die EU solche Erleichterungen ermöglicht, müssen wir diese Spielräume auch nutzen. Indem wir auf diesem Weg die private Gewinnung von Solarenergie vereinfachen, setzen wir Anreize für den weiteren Ausbau. Gleichzeitig entlasten wir nicht nur Betreiberinnen und Betreiber, sondern auch die Finanzverwaltung“, zeigten sich die Ministerin und die Minister zufrieden und blickten gleichzeitig nach vorne: „Im weiteren Verfahren gilt es nun gemeinsam sicherzustellen, dass mit dem Jahressteuergesetz die Potenziale zum Bürokratieabbau auch tatsächlich ausgeschöpft werden.
Quellen:
Bundesfinanzministerium – Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)